Villa For Forest

Statut

§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1)  Der Verein führt den Namen INNENHOFKULTUR (ZVR-Zahl 483795828)
(2)  Er hat seinen Sitz in 9020 Klagenfurt, die Postzustelladresse ist Badgasse 7, A-9020 Klagenfurt, Österreich, ist hauptsächlich im Gebiet der Republik Österreich tätig, erstreckt aber seine Tätigkeiten und Kooperationen auf die angrenzenden Länder.
§ 2
Zweck
(1)  Der Verein, dessen Tätigkeit auf Gemeinnützigkeit gerichtet ist, bezweckt die Förderung kultureller Veranstaltungen in Kärnten, mit besonderer Rücksichtnahme auf die geografische Situation des Landes, als Schnittpunkt dreier Kulturkreise.
(2)  Der Verein ist überparteilich.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1)  Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2)  Als ideele Mittel dienen:
         – Versammlungen
         – Herausgabe eines Mitteilungsblattes, bzw. Newsletters
(3)  Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
           – Sponsoren
           – Subventionen
           – Erträgnisse aus Veranstaltungen
           – Spenden, Sammlungen und sonstige Zuwendungen
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
(1)  Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2)  Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch außerordentliche Zuwendungen fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Vorstand ernannt werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)  Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden.
(2)  Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Abgabe von Gründen verweigert werden.
(3)  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Vor Konstituierlung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß. Eine Wiederaufnahme ist prinzipiell möglich.
(2)  Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand bei Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrages oder wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(3)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereines schaden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Ordentlichn Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungendes Vereines teilzunehmen, und die Einrichtungen des Vereines zu. beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mit-gliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§ 9 und 10), der Vorstand (§ 11 bis 13), die RechnungsprüferInnen (§ 14), und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 9
Die Generalversammlung
(1)  Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2)  Eine außerordentliche Generalversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder des künstlerischen Beirates oder der Geschäftsführung oder auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder innerhalb von zwei Wochen einberufen werden.
(3)  Die Einberufung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder oder durch Bekanntmachung auf der Homepage des Verein Innenhofkultur.
(4)  Bei der  Generalversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(5)  Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Bei Abwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten  Mitglieder ist die Generalversammlung erst nach Vertagung um eine halbe Stunde beschlussfähig.
(6)  Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Satuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
(7)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau/der Obmann, bei deren/dessen Verhinderung der/die Schriftführer/in. Falls auch diese/r verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)  Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b)  Beschlußfassung über den Voranschlag;
c)  Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d)  Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
e)  Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitglieder;
f)  Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
g)  Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
h)  Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11
Der Vorstand
(1)   Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern:
– Obmann/Obfrau
– Schriftführer/Schriftführerin
– Kassier/Kasisiererin
– 3 Beiräte
(2)  Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3)  Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4)  Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, in dessen/deren Verhinderung vom Schriftführer/von der Schriftführerin, schriftlich  oder mündlich einberufen.
(5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden, mindestens die Hälfte von ihnen und zumindest die Obfrau/der Obmann oder deren/dessen Stellvertreter/in anwesend sind.
(6)  Der Vorstand faßt seine Beschüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7)  Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/seine StellvertreterIn (SchriftführerIn). Ist auch dieser/diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8)   Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand, oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(9)   Jedes Vorstandsmitglied kann seine Stimme schriftlich einem anderen Vorstandsmitglied für die Dauer einer Sitzung übertragen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als eine Stimme zusätzlich übernehmen.
(10)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin und nach der Entlastung durch den Vorstand (im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes durch die Generalversammlung) wirksam.
§ 12
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a)   Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung ,des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsbeschlusses;
b)   Einberufung der  ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
c)   Vorbereitung der Generalversammlung;
d)   Verwaltung des Vereinsvermögens;
e)   Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern;
f)   Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§ 13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1)   Der/die Obmann/Obfrau ist der/die höchste VereinsfunktionärIn. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/Sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2)   Der/die SchriftführerIn hat den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(3)   Der/Die Kassier/Kassiererin ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereines verantwortlich.
(4)   Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann/von der Obfrau und vom Schriftführer/von der Schriftführerin, soferne sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann/von der Obfrau und Kassier/Kassiererin gemeinsam zu unterfertigen.
§ 14
Die Rechnungsprüfer/innen
(1)   Die Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2)   Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung vom Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 15
Das Schiedsgericht
(1)  In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2)  Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 6 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3)  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 16
Auflösung des Vereines
(1)  Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)  Diese Generalversammlung hat auch – soferne Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, gemeinnützigen Zwecken zufallen.